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1342. März 3. Breslau (act. Wrat.).

d. domin. Oculi.

Derselbe bek., daß vor ihm Jakob Wineri und seine Ehefrau Katharina ihr Allod in Staskin (Stoschwitz, Stoschke, Vorwerk von Klein Bräsa b. Jordansmühle) [Vgl. Stenzel, Landb. des F. Breslau, S. 26 Nr. 282] i. Bresl. Distrikt, sowie Johann Engilgeri und seine Ehefrau Kunigunde, letztere ihres Leibgedinges wegen, ihr Allod ",czum Walde" (Wäldchen bei Großburg) [Vgl. Stenzel, Landb. des F. Breslau, S. 19 Nr. 10] i. Bresl. Distrikt mit allem Inventar den Gebr. Johann und Tammo v. Shellindorf und deren Erben als Unterpfand unter folgender Bedingung verreicht haben: Wenn die schlesischen Herzöge Herr Bolezlaus (III.) v. Liegnitz und seine Söhne Wenzel und Ludwig vom nächsten Walpurgistag (1. Mai) an innerhalb zweier Jahre durch Briefe des Bresl. Vinzenzstifts und des Marienstifts auf dem Sande die durch diese beiden Stifter an die gen. Brüder v. Schellendorf geschehene Auflassung und den Verkauf der Dörfer Wirbin (Würben, Kr. Ohlau; es gehörte dem Vinzenzstift) und Jencow, (Jankau, Kr. Ohlau; es gehörte dem Bresl. Sandstift) laut Inhalt der darüber angefertigten Urkunden nicht beschafft haben sollten, daß dann nach Ablauf dieser Frist sich beide Brüder oder ihre Erben unmittelbar in den Besitz der beiden obengen. Allode mit allem ihrem Zubehör ohne jeden Gerichtszwang oder Inanspruchnahme des Bresl. Landeshauptmanns und der Kämmerer setzen und als ihr wahres Erbgut für immer ansehen sollen. Der Ldshptmann bestätigt dies und investiert beide Brüder mit diesen Alloden.

Z.: wie vorher.


Bresl. Staatsarch. Rep. 16 etc. wie vorher, fol. 63b.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.